Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen
der W & M Werkzeugmaschinen Service GmbH
1.0 Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Der Kunde und die W&M Werkzeugmaschinen Service GmbH sind sich für
sämtliche - auch zukünftige - Lieferbeziehungen einig, dass die Bestimmungen
der VDW-502 vorrangig Bestandteil der vertraglichen Beziehung ist.
Sollten Einzelheiten nicht, oder nicht ausreichend von der VDW-502 geregelt
sein, sind sich beider Vertragspartner einig, dass die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen zur Anwendung kommen
sollen. Gleiches gilt bei (teilweiser) Unwirksamkeit der VDW-502 insgesamt,
oder hinsichtlich des jeweils einzelnen Regelfalls.
Hiervon abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht anerkannt.
1.2 Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Regelungen enthalten,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb dieses
Vertrages sind keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
2.0 Angebote, Preise
2.1 An unsere Angebote halten wir uns für 2 Monate gebunden.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, gelten unsere zum
Zeitpunkt unserer Leistung gültigen Preise, zzgl. der
jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Gleiche gilt für Reisekosten.
2.3 Bei einer vereinbarten Lieferzeit oder Lieferfrist von mehr als 4 Monaten
behalten wir uns für noch nicht ausgeführte Arbeiten eine
Erhöhung des vereinbarten Preises vor, soweit unerwartete Umstände
eintreten, die die Ausführung unserer Leistung gegenüber dem Zeitpunkt der
Preisvereinbarung verteuern.
3.0 Werkzeuge, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Sind unsere Leistungen nicht in unserer Betriebsstätte zu erbringen, gilt
hinsichtlich der Stellung von Werkzeugen – soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – folgendes:
- Standardwerkzeuge sowie erforderliche Messmittel werden von uns gestellt und sind im Preis enthalten.
- Vorrichtungen, die zur Durchführung der Montage erforderlich sind, wie z.B. Hebezeuge, Kompressoren, ausreichende Krankapazität sowie Feldschmieden, sind vom Kunden zu stellen.
- Die Benutzung und der Transport von Sondergeräten, insbesondere Schleifwagen, Laser, Renishaw-Quickcheck und vergleichbaren Geräten, sind gesondert zu vergüten.
- Der Kunde haftet für eventuellen Verlust unserer Werkzeuge auf seiner Betriebsstätte bzw. Baustelle.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde zur
Vorbereitung bzw. Durchführung unserer Leistungen folgende Vorkehrungen
zum Montagebeginn auf seine Kosten zu treffen:
- Stellung erforderlicher Bedarfsstoffe/Bedarfsgegenstände und Betriebsstoffe
-
Durchführung erforderlicher Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten sowie Maler- /Anstricharbeiten
-
Stellung von Facharbeitern, soweit diese nicht von uns zu stellen sind und wir auf deren Erforderlichkeit hingewiesen haben
-
Säuberung der Maschine und deren Umfeld
-
Bereitstellung der Maschinendokumentation
-
Soweit unsere Leistungen nicht in unserer Betriebsstätte zu erbringen sind:
-
Stellung verschließbarer, trockener Räume zur Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien und Werkzeugen
-
Bereitstellung von Aufenthalts- und Waschgelegenheiten für unser Personal
3.3 Mehrkosten, die durch Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden
entstanden sind, sind gesondert zu vergüten.
- Kosten, die durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen entstanden sind, sind vom Kunden nach den vereinbarten Preislisten gesondert zu vergüten.
- Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, werden wie Normalstunden abgerechnet.
4.0 Lieferung, Lieferverzug, Zusatzarbeiten
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es sind
ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden.
4.2 Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der
Vertragserfüllung. Ist eine Beseitigung des Hindernisses
innerhalb von drei Monaten nicht möglich, sind beide Teile berechtigt,
schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten. Als höhere
Gewalt gelten insbesondere Unfälle, Streiks und unvorhergesehene
Energie- oderRohstoffmängel.
4.3 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen und Teillieferungen
berechtigt.
4.4 Werden über den ursprünglichen Auftrag hinaus Zusatzarbeiten beauftragt,
so verlängern sich vereinbarte Fertigstellungsfristen um die Zeit, die unter üblichen
Umständen zur Erfüllung der Zusatzarbeiten erforderlich ist.
Hierzu zählen auch etwaig notwendige Zeiten der Material- und Bauteilbeschaffung.
Fertigstellungstermine verschieben sich entsprechend.
5.0 Zahlung, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
5.1 Wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere
Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung, ohne Abzug fällig.
5.2 Bei Zahlungseinstellung durch den Kunden werden unsere sämtlichen
Forderungen sofort fällig, auch wenn andere Fälligkeitstermine vereinbart
waren.
5.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es
handelt sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte Ansprüche des
Käufers oder Schadensersatzansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
5.4 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig.
6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 Von uns gelieferte Teile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer
sämtlichen Ansprüche gegen den Kunden. Werden Teile durch Verarbeitung
wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, gilt der Eigentumsvorbehalt auch
bezüglich unseres Miteigentumsanteils an der neuen Sache.
6.2 Der Kunde hat für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Liefergegenstände
gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu
versichern.
Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen
seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sich diese auf die
Vorbehaltsware beziehen, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
an uns ab.
6.3 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware schon vor Fälligkeit unserer
Forderung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu
veräußern oder zu verarbeiten, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet
oder diese Erlaubnis von uns widerrufen wird. Der Käufer tritt bereits jetzt alle
ihm aus einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung gegen seinen
Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
konkret verarbeiteten Sache zur Sicherung an uns ab.
Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden.
6.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind
unzulässig.
6.5 Der Käufer ist verpflichtet, uns von evtl. Pfändungen und anderen
Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich Mitteilung zu machen.
Er hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine
Beeinträchtigung oder den Verlust der uns an den gelieferten Waren
zustehenden Rechte zu verhindern.
7.0 Mängelrügen, Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat unsere Leistungen unverzüglich zu prüfen und abzunehmen.
Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach
Übergabe – bei Arbeiten außerhalb unserer Betriebsstätte innerhalb von 10
Werktagen nach Beendigung unserer Arbeiten – bei uns zu rügen.
Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Entdeckung
des Mangels. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten unsere
Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.2 Aus technischen Gründen erforderliche Änderungen sowie Abweichungen im
Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen nicht zu Mängelrügen.
7.3 Beruht ein Mangel auf fehlerhafter Ausführung eines Subunternehmers oder
auf Lieferung einer mangelhaften Sache durch einen Vorlieferanten, treten wir
bereits jetzt unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren
Subunternehmer bzw. Vorlieferanten an den Kunden ab.
Aus den nachfolgenden Bestimmungen können wir erst in Anspruch
genommen werden, nachdem der Kunde erfolglos versucht hat, die
abgetretenen Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen.
7.4 Für Reparaturarbeiten gilt eine Gewährleistungszeit von sechs Monaten.
7.5 Ergibt sich infolge nach einer Mangelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt oder
nicht von uns zu vertreten ist, so können wir unsere Aufwendungen für die
Mangelprüfung nach den geltenden Stundensätzen abrechnen.
7.6 Für vom Kunden beigestellte Materialien und Ersatzteile wird keine
Gewährleistung übernommen.
Diese Gegenstände werden zwar oberflächlich auf Verwendbarkeit geprüft, eine
Gewährleistung für eine nachhaltige Funktionalität übernehmen wir damit aber nicht.
7.7 Notreparaturen dienen der schnellen Wiederherstellung der vorläufigen
Betriebsbereitschaft der Maschine. Für Arbeiten, die unter dieser Prämisse
aufgeführt werden, kann eine Gewährleistung nur dahingehend übernommen
werden, als dieser Zweck der vorläufigen Betriebsbereitschaft von uns zu
erreichen ist. Eine nachhaltige Reparatur ist damit nicht verbunden.
Weitergehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche scheiden aus.
8.0 Haftung
8.1 Wir schließen unsere Haftung für Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, keine
vertragswesentlichen Pflichten und keine Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und
gesetzlichen Vertreter.
8.2 Im Übrigen haften wir nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden,
begrenzt auf die Höhe der Instandsetzungs- bzw. Mangelbeseitigungskosten.
9.0 Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist unser Geschäftssitz.
9.2 Auf die Lieferbeziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
10.0 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge oder der
vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind
durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem mit der
unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommen.